Der Katastrophenschutz ist Ländersache. Gesetzliche Grundlage bildet dann das Katastrophenschutzgesetz des jeweiligen Landes. Eintritt und Ende des Katastrophenfalles werden durch den Leiter der Katastrophenschutzbehörde festgestellt (§ 16 KatSchG). Dies sind die jeweiligen Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Dabei kommt es darauf an, dies rechtzeitig zu tun – aber auch nur, wenn es rechtens ist.
„Eine Katastrophe ist ein Geschehen, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen … in so ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden, dass die Gefahr nur abgewehrt … werden kann, wenn die im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Organisationen und Einrichtungen unter einheitlicher Führung und Leitung durch die Katastrophenschutzbehörde zur Gefahrenabwehr tätig werden.“ (Quelle: https://www.bbk.bund.de/SubSites/Kritis/DE/Servicefunktionen/Glossar/Functions/glossar.html?lv2=5495010)
Am 18.3.2020 hat der Oberbürgermeister Bernd Wiegand für die Stadt Halle den Katastrophenfall festgestellt. Damit verbunden ist z.B. die Änderung der Zuständigkeiten und Kompetenzen des OB, u.a. um einen koordinierten Einsatz der verfügbaren Kräfte und Mittel unter einer gemeinsamen Gesamtleitung zu ermöglichen.
Das Technische Hilfswerk als Bundesbehörde ist im Katastrophenschutz nicht automatisch eingebunden, sondern wirkt gemäß seiner konkreten gesetzlichen Aufgabenzuweisung mit – wobei das THW jedoch nicht für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Versorgungssicherheit verantwortlich ist.
Zum Einsatz kommen wir nur auf Anforderung und nur im Rahmen unseres Aufgabenbereiches.
Darüber hinaus stehen wir jedoch stets – auch außerhalb eines Katastrophenfalls - in engem Austausch mit unseren Partnern der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr, wie z.B. der Feuerwehr sowie den Hilfsorganisationen, wie z.B. dem DRK und dem ASB.
...und hier noch eine aktuelle Zahl:
bisher sind rund 1.000 Helfer im Corona-Einsatz (hier mehr dazu)