Das THW-Gesetz
Das THW-Gesetz (Gesetz über das Technische Hilfswerk) regelt die Aufgaben, Organisation und Befugnisse des Technischen Hilfswerks (THW) in Deutschland. Das THW ist eine deutsche Bundesbehörde, die dem Bundesministerium des Innern unterstellt ist und hauptsächlich im Bereich des Katastrophenschutzes sowie der technischen Hilfeleistung tätig wird.
Rechtliche Grundlage:
Das THW-Gesetz legt fest, dass das THW mit der Bereitstellung von „technischen Hilfsdiensten“ betraut ist und eine staatliche Aufgabe wahrnimmt. Es wird aus dem Bundeshaushalt finanziert, und die Mitglieder des THW erhalten in der Regel keine Vergütung, sondern leisten ihre Dienste ehrenamtlich. Die Helfer sind jedoch gesetzlich gegen Unfälle und Schäden abgesichert.
Das Gesetz regelt auch die Ausstattung des THW, die Befugnisse seiner Mitglieder und die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, etwa der Feuerwehr, dem Deutschen Roten Kreuz oder der Polizei. Es gibt im Gesetz Bestimmungen zur Führung von Einsätzen, zu den Zuständigkeiten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und den Aufgaben der ehrenamtlichen Helfer.
Wichtige Punkte im THW-Gesetz:
- Aufgaben: Das Gesetz beschreibt die Aufgaben des THW, insbesondere im Bereich der Katastrophenhilfe und der technischen Unterstützung.
- Ehrenamt: Es wird betont, dass das THW überwiegend durch ehrenamtliche Helfer betrieben wird.
- Zuständigkeiten: Es regelt, welche Behörden und Organisationen im Falle von Katastrophen mit dem THW zusammenarbeiten.
Befugnisse und Haftung: Das Gesetz regelt auch, in welchem Rahmen Helfer im Einsatz tätig werden und welche rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Durchführung von Einsätzen gelten.
Unser Gesetzlicher Auftrag
(1) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen leistet es technische Unterstützung insbesondere:
- auf Ersuchen von für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie
- auf Anforderung oberster Bundesbehörden, wenn das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat zustimmt.
(2) Die technische Unterstützung nach Absatz 1 Satz 2 umfasst insbesondere
- Technische Hilfe im Zivilschutz,
- Einsätze und Maßnahmen im Ausland im Auftrag der Bundesregierung,
- Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen sowie
Unterstützungsleistungen und Maßnahmen im Sinne der Nummern 1 bis 3, die das Technische Hilfswerk durch Vereinbarung übernommen hat.
Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz) § 1 Abs. 2
Das THW-Gesetz im Detail: hier