Unsere gesetzliche Aufgabe

(1) Unsere gesetzliche Aufgabe ist es technische Hilfe zu leisten:

  1. auf Ersuchen von für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie
  2. auf Anforderung oberster Bundesbehörden, wenn das Bundesministerium des    Inneren, für Bau und Heimat zustimmt.

 

(2) Die technische Unterstützung nach Absatz 1 Satz 2 umfasst insbesondere

  1. Technische Hilfe im Zivilschutz,
    Einsätze und Maßnahmen im Ausland im Auftrag der Bundesregierung,
  2. Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen sowie
  3. Unterstützungsleistungen und Maßnahmen im Sinne der Nummern 1 bis 3, die das Technische Hilfswerk durch Vereinbarung übernommen hat.

 

Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz) § 1 Abs. 2